Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Solarrent New Energy GmbH & Co. KG gliedern sich in zwei Teile: Teil A enthält die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB), Teil B die Allgemeinen Mietbedingungen. Maßgeblich ist jeweils der Teil, der auf das konkrete Geschäft (Kauf oder Miete) Anwendung findet.


Teil A – Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB)

1. Anwendungsbereich, Kundenbedingungen und Änderungen

1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AVLB“) sind für alle unsere Angebote und Dienstleistungen verbindlich. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Gütern durch uns, unabhängig davon, ob wir die Güter von Zulieferern beziehen, selbst herstellen oder speziell für den Kunden anpassen.

1.2 Die AVLB sind sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer anwendbar, sofern nicht spezifisch unterschieden.

1.3 Durch den Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der AVLB akzeptiert der Kunde diese für alle zukünftigen Geschäfte mit uns. Diese dienen als Rahmenvereinbarung für den Verkauf und die Lieferung von Waren. Die aktuellste Version der AVLB ist jederzeit auf Anfrage verfügbar.

1.4 In der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden sind ausschließlich unsere AVLB maßgeblich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Teil des Vertrages, selbst wenn wir in Kenntnis der Kundenbedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringen.

1.5 Änderungen der AVLB durch Mitarbeiter unserer Niederlassungen sind nicht zulässig. Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch unsere Zentrale.

1.6 Hinweise auf die Anwendung gesetzlicher Vorschriften dienen lediglich der Klarstellung. Auch ohne solche Hinweise bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie nicht direkt durch den Vertrag oder die AVLB modifiziert oder ausdrücklich ausgeschlossen sind, anwendbar.

2. Angebote, Annahmefristen, Warenbeschaffenheit und -garantie

2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und dienen als Aufforderung an den Kunden, ein verbindliches Angebot abzugeben. Eine Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Angebot an uns.

2.2 Wir können das Angebot des Kunden innerhalb von vier Wochen annehmen. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Annahme oder durch Leistungserbringung bzw. Warenlieferung zustande.

2.3 Beschaffenheits- oder Zustandsvereinbarungen bezüglich der Ware sowie Garantiezusagen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.4 Informationen in Prospekten, Anzeigen und anderen Unterlagen sowie im Internet sind nur annähernd beschreibend, es sei denn, wir bezeichnen sie ausdrücklich als verbindlich.

2.5 Gebrauchte Waren werden in ihrem Zustand und mit ihrer Beschaffenheit zum Übergabezeitpunkt verkauft. Typische, alters- oder nutzungsbedingte Verschleißschäden gehören zur vertragsgemäßen Beschaffenheit gebrauchter Ware.

2.6 Als gebraucht gelten auch regenerierte Austauschteile, die eine verminderte Restlebensdauer aufweisen.

2.7 Als neu gelten Waren, die bisher nicht in Betrieb genommen wurden, unabhängig vom Baujahr.

2.8 Sofern nicht anders vereinbart, übernehmen wir keine Beschaffungspflicht und somit kein Beschaffungsrisiko, auch bei Gattungsschulden nicht. Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedarf unserer schriftlichen Erklärung.

2.9 Eine Garantie im Rechtssinne (§ 443 BGB) hinsichtlich der Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware übernehmen wir nur, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde (vgl. Ziffer 2.3). Werbeaussagen, allgemeine Produktbeschreibungen sowie Angaben Dritter (z. B. des Herstellers) begründen keine eigene Garantie von uns. Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) gelten im Übrigen ausschließlich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach Maßgabe von Ziffer 9; ein darüberhinausgehender Garantieanspruch besteht nicht.

3. Leistungszeiten, Lieferverzug und Kundenrücktrittsrechte

3.1 Genannte Leistungsfristen oder Übergabetermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart.

3.2 Bei nicht von uns zu vertretenden Leistungshindernissen verzögert sich die Leistung bis zum Wegfall des Hindernisses. Wir informieren den Kunden unverzüglich über das Hindernis und dessen voraussichtliche Dauer.

3.3 Bei Lieferverzug hat der Kunde ein Rücktrittsrecht nur nach erfolgloser Fristsetzung zur Leistungserbringung.

3.4 Sollten wir die geschuldete Leistung dauerhaft nicht erbringen können und liegt die Nichtverfügbarkeit nicht in unserem Verantwortungsbereich, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt insbesondere, wenn wir aufgrund eines kongruenten Deckungsgeschäfts von unserem Zulieferer nicht oder falsch beliefert werden. Wir informieren den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und erstatten bereits geleistete Gegenleistungen umgehend zurück.

3.5 Wir sind zu vorzeitigen Leistungen sowie zu Teilleistungen berechtigt und können diese umgehend in Rechnung stellen. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn der Kunde Verbraucher ist.

3.6 Eine von uns genannte, verbindlich vereinbarte Lieferfrist beginnt nicht vor vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten des Auftrags sowie nicht vor Eingang der nach Ziffer 6.6 vereinbarten Anzahlung.

4. Weitere Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden

4.1 Der Kunde kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in der Lieferung mangelhafter Ware besteht, nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

4.2 Ein Recht des Kunden, aus wirtschaftlichen Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, besteht nicht.

4.3 Die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen für Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben unberührt, sofern im Vertrag oder diesen AVLB nichts anderes bestimmt ist.

4.4 Sollte der Vertrag aus vom Kunden zu vertretenden Gründen oder auf dessen Veranlassung hin nicht durchgeführt werden, haben wir Anspruch auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen.

5. Abnahme, Versand, Transportkosten und Verzug des Kunden

5.1 Die Abnahme erfolgt am vereinbarten Standort oder, falls nicht anders vereinbart, in der vertragschließenden Niederlassung; dies ist der Erfüllungsort. Transportkosten trägt der Kunde.

5.2 Bei Versendungskauf bestimmen wir den Transporteur und die Versandart, ohne für die Auswahl haftbar zu sein. Eine Transportversicherung wird nur auf Kundenanweisung und auf dessen Kosten abgeschlossen.

5.3 Bei Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Gefahr einer Lieferverzögerung mit Übergabe an den Transporteur über.

5.4 Gerät der Kunde in Abnahmeverzug, können wir Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, einschließlich Lager- und Transportkosten.

5.5 Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflicht nicht, haben wir Anspruch auf Schadensersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

6. Preise, Zahlungsmodalitäten und Verzug

6.1 Der Endpreis basiert auf den zum Vertragsabschluss gültigen Nettopreisen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2 Zahlungen werden gemäß § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Abweichende Bestimmungen des Kunden finden keine Anwendung.

6.3 Die Zahlung erfolgt gemäß den Angaben im jeweiligen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung, in der Regel per Rechnung durch Überweisung auf das von uns angegebene Konto.

6.4 Wir gewährleisten einen angemessenen Zeitraum zwischen Rechnungszugang und Zahlungseinzug.

6.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu fordern und weitere gesetzliche Ansprüche geltend zu machen.

6.6 Sofern nicht abweichend vereinbart, ist bei Bestellung eine Anzahlung in der im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Höhe zu leisten; die Restzahlung ist vor Auslieferung bzw. vor Bereitstellung zur Abholung fällig. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware auszuliefern oder zur Abholung bereitzustellen, bevor die Restzahlung vollständig bei uns eingegangen ist.

6.7 Erfolgt die Restzahlung nicht fristgerecht, setzen wir dem Kunden eine angemessene Nachfrist. Nach deren erfolglosem Ablauf können wir nach Maßgabe von Ziffer 7 vom Vertrag zurücktreten; eine bereits geleistete Anzahlung wird in diesem Fall auf unsere Ansprüche nach Ziffer 7.4 sowie auf weitergehende Schadensersatzansprüche angerechnet, ein danach verbleibender Überschuss wird dem Kunden erstattet. Für Mehrkosten durch die verzögerte Restzahlung, insbesondere Lager- und Bereitstellungskosten, haftet der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Zahlungsverzug.

7. Unsere Rücktrittsrechte und Schadensersatz

7.1 Wir behalten uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vor, besonders wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt.

7.2 Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, zum Beispiel, wenn der Kunde eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder gegen ihn Zwangsvollstreckung betrieben wird.

7.3 Der Rücktritt ist ebenfalls möglich, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder seine Vermögensverhältnisse sich wesentlich verschlechtern.

7.4 Im Fall des Rücktritts steht uns, sofern nicht im Einzelfall ein höherer oder ein niedrigerer Schaden nachgewiesen wird, eine Nutzungsentschädigung zu, deren Höhe dem üblichen Mietzins für die Ware entspricht. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben uns vorbehalten.

8. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretungsverbot

8.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegen unsere Forderungen aufrechnen. Unternehmer können Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte ebenfalls nur unter diesen Bedingungen geltend machen.

8.2 Zurückbehaltungsrechte können nur auf der Basis desselben Vertragsverhältnisses ausgeübt werden. Mangelhafte oder unvollständige Leistungen berechtigen den Kunden, einen angemessenen Teil der Zahlung zurückzuhalten.

8.3 Eine Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist nur mit unserer Zustimmung möglich.

9. Mängelansprüche und Verjährung

9.1 Unsere Haftung für Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht anders in diesen AVLB festgelegt.

9.2 Für die Beschaffenheit der Ware sind die vertraglichen Vereinbarungen maßgeblich. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme schriftlich angezeigt werden.

9.3 Mängelansprüche von Unternehmern verjähren ein Jahr nach Abnahme.

9.4 Mängelansprüche entstehen nicht bei Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung oder Wartung durch den Kunden entstanden sind.

9.5 Die Verjährung von Mängelansprüchen bleibt unberührt, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.

10. Schadens- und Aufwendungsersatz

10.1 Unsere Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz ist in dieser Ziffer 10 geregelt und gilt sowohl für vertragliche als auch außervertragliche Ansprüche.

10.2 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

10.3 Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

10.4 Die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Das Eigentum an der Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten.

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und notwendige Wartungsarbeiten durchführen zu lassen.

11.3 Eine Veräußerung oder Belastung der Ware durch den Kunden ist nur mit unserer Zustimmung zulässig.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.

12.2 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

12.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Osnabrück, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für Klagen des Kunden gegen uns ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Wir behalten uns jedoch vor, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.5 Soweit diese AVLB oder der Vertrag Schriftform vorsehen, genügt hierfür, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Textform im Sinne des § 126b BGB (z. B. E-Mail).

Stand 01/2026


Teil B – Allgemeine Mietbedingungen

Teil 1: Allgemeiner Teil

§ 1 Grundlagen

1. Die Vermietung von Equipment aus dem Sortiment der Solarrent New Energy GmbH & Co. KG (nachfolgend „wir“, „uns“ bzw. „unser“) erfolgt ausschließlich auf Grundlage der individuell verhandelten Vertragsbedingungen sowie der vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen. Durch den Abschluss des ersten Vertrages und die Zustimmung zu den hier aufgeführten Bedingungen akzeptiert der Mieter, dass diese Bedingungen über den gesamten Zeitraum der geschäftlichen Beziehung Gültigkeit besitzen. Dies bezieht sich auf sämtliche Geschäftsabschlüsse, einschließlich der mündlich oder telefonisch getätigten.

2. Alle unsere Angebote an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten als unverbindlich, es sei denn, wir haben ausdrücklich eine anderslautende Erklärung abgegeben.

3. Geschäftszeiten im Sinne dieser Mietbedingungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, montags bis freitags von 8:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage an unserem Sitz.

§ 2 Bereitstellung und Nutzung der Mietsache; Mängelhinweise; erwarteter Lieferzeitpunkt; Werbeplatzierung auf den Mietobjekten

1. Wir sichern zu, dem Mieter das Mietobjekt während der festgelegten Leihdauer zur Verfügung zu stellen. Es steht uns frei, das Mietobjekt im Laufe der Mietperiode durch ein gleichwertiges Objekt zu ersetzen (beispielsweise ein Gerät von einem anderen Hersteller mit denselben Maßen und ähnlichen Leistungseigenschaften), vorausgesetzt, das Austauschobjekt entspricht dem vereinbarten Zweck der Anmietung, insbesondere der vertragsmäßigen Nutzung, und widerspricht nicht den legitimen Interessen des Mieters.

2. Es obliegt uns, das Mietobjekt in einem tadellosen, sofort einsatzbereiten und vollständig aufgefüllten Zustand zusammen mit allen nötigen Dokumenten zur Abholung bereitzustellen oder für den Versand vorzubereiten. Zu den bereitzustellenden Dokumenten gehören insbesondere die für den jeweiligen Mietgegenstand gesetzlich vorgeschriebenen, zum Übergabezeitpunkt gültigen Prüfnachweise (z. B. UVV-/DGUV-Prüfbescheinigungen), soweit für den Mietgegenstand eine solche wiederkehrende Prüfpflicht besteht. Die Verantwortung für Risiken, die während des Transports entstehen, geht mit der Übergabe oder dem Versand des Mietobjekts auf den Mieter über. Übernimmt der Mieter gemäß Abs. 4 das Ab- und Aufladen an der Bordsteinkante selbst, geht die Verantwortung für Risiken bereits mit der Bereitstellung des Mietgegenstandes an der Bordsteinkante auf den Mieter über. Übernehmen wir ausnahmsweise das Abladen, verbleibt die Verantwortung bei uns bis zum Abschluss des Abladevorgangs.

3. Liegt die Zuständigkeit für den Transport zum oder vom Standort der Mietsache bei uns, ist es die Aufgabe des Mieters, sicherzustellen, dass der Zugang zur Lade- oder Einrichtungsstelle frei von Hindernissen ist.

4. Die An- und Ablieferung des Mietgegenstandes durch uns erfolgt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ausschließlich bis zur Bordsteinkante der Baustelle bzw. der vereinbarten Lieferadresse. Das Ab- und Aufladen sowie ein etwaiger Weitertransport auf dem Gelände und/oder die Installation vor Ort sind nicht Bestandteil unserer Transportleistung. Der Mieter verpflichtet sich, hierfür rechtzeitig auf eigene Kosten geeignetes Equipment (z. B. Radlader, Gabelstapler, Kran) sowie entsprechend qualifiziertes Personal bereitzustellen. Die Transportkosten für die An- und Ablieferung sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert nach unserer zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.

5. Vor Beginn der Mietzeit hat der Mieter das Recht, das Mietobjekt zu inspizieren. Die Feststellung des Zustandes und des Zubehörs der Mietsache wird im Übergabeprotokoll dokumentiert. Sichtbare Mängel müssen in diesem Protokoll vermerkt werden. Sollten im Nachhinein Mängel entdeckt werden, die bei der Übergabe nicht ersichtlich waren, sind diese uns umgehend zu melden.

6. Wir sind verpflichtet, jegliche Mängel, die entweder bei der Übergabe reklamiert oder direkt nach ihrer Entdeckung gemeldet wurden, auf eigene Kosten zu beheben. Der Mieter muss uns die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung gewähren. Erst nach unserer schriftlichen Zustimmung darf der Mieter die Reparatur der Mängel selbstständig oder durch Dritte vornehmen lassen, wobei die dabei entstehenden Kosten von uns übernommen werden.

7. Das im Mietvertrag angegebene Datum für die „voraussichtliche Lieferung“ ist als unverbindlich zu betrachten. Es definiert nicht den Anfang der Mietperiode und etabliert weder eine feste Verpflichtung für einen spezifischen Zeitpunkt der Leistungserbringung noch einen festen Termin. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn eine abweichende Vereinbarung ausdrücklich und schriftlich im Mietvertrag festgehalten wurde.

8. Es steht uns frei, auf den vermieteten Gegenständen Werbung sowohl für eigene Belange als auch für die von Drittanbietern anzubringen oder anbringen zu lassen. Der Mieter muss diese Werbemaßnahmen akzeptieren, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die vertraglich vereinbarte Nutzung der Mietobjekte.

§ 3 Verpflichtungen des Mieters

1. Der Mieter ist dazu verpflichtet,

a) das Mietobjekt ausschließlich wie vorgesehen zu nutzen, dieses sorgsam zu behandeln, alle relevanten Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Straßenverkehrsregeln strikt einzuhalten und die Mietzahlungen gemäß Vereinbarung zu leisten.

b) das Mietobjekt stets mit den nötigen Betriebsstoffen wie Kohle, Wasser, Ölen, Fetten, Kraftstoffen sowie Reinigungsmitteln in tadelloser Verfassung zu halten.

c) falls er als Unternehmer gemäß § 14 BGB gilt, alle erforderlichen Inspektionen, Wartungen und Pflegemaßnahmen gemäß unseren Vorgaben oder den Vorgaben des Herstellers auf eigene Kosten durchzuführen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

d) anfallende Inspektions- und Reparaturarbeiten rechtzeitig zu melden und umgehend von uns durchführen zu lassen.

e) Schutzvorkehrungen gegen Wettereinflüsse und unbefugten Zugriff Dritter, insbesondere gegen Diebstahl, zu ergreifen und dabei spezifisch von uns für bestimmte Gerätetypen und -komponenten vorgegebene Sicherheitsmaßnahmen zu befolgen.

f) uns über den aktuellen Stand- oder Einsatzort des Mietobjekts zu informieren. Eine Nutzung des Mietobjekts außerhalb Deutschlands oder weiter als 50 km vom vertraglich festgelegten Einsatzort entfernt bedarf unserer schriftlichen Genehmigung.

g) das Mietobjekt gereinigt, voll funktionsfähig, vollgetankt und vollständig bei Vertragsende zurückzugeben.

h) uns während der Mietdauer nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Frist ungehinderten Zugang zum Mietgegenstand und dessen Aufstellungsort zu gewähren, insbesondere soweit dies zur Erbringung gebuchter Serviceleistungen (z. B. Wartungs- und Inspektionsarbeiten), zur Prüfung des vertragsgemäßen Zustands oder aus sonstigem berechtigten Interesse (z. B. bei Zahlungsverzug des Mieters) erforderlich ist. Können wir eine gebuchte Leistung mangels Zugangsmöglichkeit nicht zum vereinbarten Termin erbringen, gehen die hierdurch entstehenden Mehrkosten sowie eine daraus resultierende Terminverschiebung zu Lasten des Mieters.

i) Dritte, die Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder auf diesen zugreifen (insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, Pfändung oder Sicherungsübereignung), unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Mieter trägt die Kosten einer hierdurch erforderlich werdenden Interventions- oder Drittwiderspruchsklage, soweit sie nicht von dem die Maßnahme betreibenden Dritten erstattet werden.

j) den Mietgegenstand nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unterzuvermieten oder Dritten zur eigenständigen Nutzung zu überlassen; die bestimmungsgemäße Nutzung durch einen Auftraggeber des Mieters bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Mietzahlungsmodalitäten

1. Die Mietzahlung erfolgt stets im Voraus und ohne jeden Abzug.

2. Für die Festlegung der Miete, aller Nebenkosten, Zusatzleistungen oder speziellen Nutzungszeiträume dient ausschließlich unsere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Preisliste sowie die getroffenen Vertragsabmachungen als Basis. Abweichungen in den Vereinbarungen zum Mietpreis bei Nichterfüllung der vereinbarten Mindestmietdauer verlieren ihre Gültigkeit. Die Preise unserer zum Vertragsbeginn gültigen Preisliste werden als von Beginn an vereinbart angesehen.

3. Für die Berechnung der Miete gelten, sofern nicht individualvertraglich anders vereinbart, folgende Zeiteinheiten: Eine Kalenderwoche (KW) umfasst 7 Kalendertage. Je nach vertraglicher Vereinbarung wird ein Monat entweder mit 4 Kalenderwochen oder als voller Kalendermonat (vom 1. bis zum letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats) abgerechnet. Erfolgt die monatliche Abrechnung auf Basis von Kalenderwochen, werden über die vier vollen Kalenderwochen hinausgehende Kalendertage anteilig als Kalenderwoche abgerechnet (z. B. entsprechen 31 Kalendertage rechnerisch 4,43 Kalenderwochen).

4. Zu allen Preisen kommt die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer hinzu.

5. Die Berechnung der Miete basiert auf einer täglichen Nutzungszeit von bis zu 8 Stunden, von Montag bis Freitag. Eine Nutzung über diese Zeit hinaus sowie an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen muss uns mitgeteilt werden.

6. Bei einer Nutzung des Mietgegenstandes von mehr als acht Stunden täglich wird ein Zuschlag von 50% auf den regulären Tagesmietpreis erhoben. Für die Nutzung während der Schichtzeit am Samstag wird eine volle Tagesmiete berechnet. Bei einer Anmietung ausschließlich von Samstag bis Sonntag kommt ebenfalls ein Zuschlag von 50% auf den regulären Tagesmietpreis zur Anwendung.

7. Der Mieter ist verantwortlich für alle anfallenden Wartezeiten sowie für Be- und Entladungen und gegebenenfalls für die Zeit, die für Einweisungen in die Handhabung der Geräte benötigt wird. Kosten für den Auf- und Abbau sowie für die Bereitstellung eines Krans trägt ebenfalls der Mieter. Diese Kosten werden auf Basis der Angaben in den Arbeitsstunden-Nachweisen berechnet, die vom Mieter zu bestätigen oder durch einen von uns Beauftragten zu dokumentieren sind. Die An- und Ablieferung erfolgt nach Maßgabe der Regelungen in § 2 dieser Mietbedingungen bis zur Bordsteinkante; die hierfür anfallenden Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt. Transporte, die auf Wunsch des Mieters darüber hinaus durchgeführt werden, werden ebenfalls gesondert abgerechnet.

8. Die Verwendung von Hilfs- und Betriebsstoffen wird gesondert in Rechnung gestellt.

9. Sofern individualvertraglich eine Kaution vereinbart wird, beträgt diese in der Regel bis zu drei Monatsmieten und ist vor Übergabe des Mietgegenstandes zu leisten. Ergeben sich vor Vertragsschluss konkrete Anhaltspunkte für ein erhöhtes Ausfallrisiko, insbesondere eine deutlich negative Bonitätsauskunft, können wir eine höhere Kaution verlangen; dies teilen wir dem Mieter vor Vertragsschluss mit. Wir sind berechtigt, die Kaution mit fälligen Ansprüchen aus diesem Mietverhältnis zu verrechnen, insbesondere mit Ansprüchen auf Instandsetzungs- oder Nutzungsausfallkosten gemäß § 8 sowie mit rückständigen Mietzahlungen. Soweit die Kaution nicht in Anspruch genommen wird, ist sie nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes und Feststellung des Zustands gemäß § 6 unverzüglich zurückzuzahlen.

10. Der Mieter überträgt in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich eventuell hinterlegter Kautionen, seine Ansprüche gegenüber seinem Auftraggeber, der die Mietsache nutzt, an uns. Diese Übertragung nehmen wir an.

11. Ein Recht zur Zurückbehaltung oder zur Verrechnung gegenüber unseren Forderungen steht dem Mieter nur zu, wenn er einen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch gegen uns hat.

§ 5 Verzug

1. Sollten wir das Mietobjekt nicht pünktlich zum Start der Mietperiode übergeben, hat der Mieter das Recht, eine Entschädigung unter den Bedingungen zu fordern, die in § 9 Teil 1 spezifiziert sind. Trotz dieser Bedingungen ist jede Entschädigung wegen unserer leichten Fahrlässigkeit auf den Betrag des Tagesmietpreises pro Arbeitstag beschränkt. Setzt der Mieter eine angemessene Frist und befinden wir uns immer noch in Verzug, steht dem Mieter das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Sollte der Mieter bei einer vereinbarten Abholung nicht rechtzeitig erscheinen, dürfen wir das Mietobjekt anderweitig vergeben, wobei der Mieter in diesem Fall keinen Anspruch auf Leistungserfüllung hat.

2. Bei einem Zahlungsverzug des Mieters von 30 Tagen bezüglich der Mietzahlung, verfallen etwaige Kaufoptionen auf das Mietobjekt. Übt der Mieter eine vereinbarte Kaufoption aus, gelten für den daraus resultierenden Kaufvertrag ergänzend unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) in ihrer zum Zeitpunkt der Ausübung gültigen Fassung.

3. Wenn der Mieter mit der Mietzahlung oder anderen vertraglichen Zahlungen teilweise oder ganz in Verzug gerät und den ausstehenden Betrag nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt einer Mahnung von uns begleicht, haben wir das Recht, die vertraglich vereinbarten Leistungen bis zur Begleichung der Schulden einzustellen oder zurückzuhalten. In solchen Fällen dürfen wir insbesondere die weitere Nutzung des Mietobjekts durch den Mieter untersagen und ohne vorherige Kündigung die Rückgabe des Mietobjekts fordern, um es als Sicherheit zu behalten. Die in § 6 Abs. 8 Teil 1 definierten Bedingungen finden hierbei Anwendung.

§ 6 Mietdauer und Rückgabe

1. Die Mietdauer beginnt mit der Übergabe des Mietobjekts, die gewöhnlich innerhalb der üblichen Geschäftszeiten stattfindet. Der Tag der Übergabe oder des Versands wird als erster Miet-Tag angesehen. Abweichungen hiervon bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

2. Die Mietdauer endet mit der termingerechten Rückgabe des Mietobjekts an uns, jedoch nicht vor dem Ablauf der festgelegten Mietperiode. Nach dem Ende der Mietzeit sind wir berechtigt, die umgehende Rückgabe des Mietobjekts zu verlangen. Der Mieter muss uns die geplante Rückgabe fristgerecht mitteilen.

3. Die Rückgabe muss innerhalb unserer regulären Geschäftszeiten erfolgen und so zeitig geschehen, dass wir das Mietobjekt noch am selben Tag prüfen können. Die Rückgabe gilt als vollzogen, sobald das Mietobjekt mit allen für den Betrieb notwendigen Teilen und Zubehör an den ursprünglichen Auslieferungsort oder einen anderen vereinbarten Ort übergeben wird. Versäumt der Mieter seine Pflegepflichten gemäß § 3, sodass nachgeholte Wartungsarbeiten erforderlich werden, verlängert sich die Mietdauer entsprechend.

4. Bei einer von uns organisierten Abholung muss der Mieter den genauen Übergabezeitpunkt bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der Abholung mitteilen. Bei langfristigen Mietverhältnissen, die mindestens einen Monat dauern, ist die Ankündigung der Rückgabe spätestens eine Woche vor der Abholung erforderlich. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu verantworten hat, nicht erfolgen, verlängert sich die Mietdauer entsprechend, und der Mieter trägt die Kosten für eine erneute Anfahrt.

5. Sollten wir das Mietobjekt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abholen, muss der Mieter unverzüglich eine erneute Abholung telefonisch und/oder schriftlich anfordern. Die Fürsorgepflicht für das Mietobjekt bleibt bis zur erfolgten Abholung beim Mieter.

6. Für die Abholung durch uns muss das Mietobjekt in einem transportbereiten Zustand sein. Sollte dies nicht der Fall sein, werden entstandene Wartezeiten nachgewiesen und gesondert berechnet.

7. Ein Protokoll über die Rückgabe des Mietobjekts ist anzufertigen und vom Mieter zu unterzeichnen.

8. Unabhängig von den vorherigen Bestimmungen haben wir nach Ablauf der Mietzeit das Recht, das Mietobjekt jederzeit selbst beim Mieter oder bei Dritten, die im Besitz des Mietobjekts sind, abzuholen, besonders wenn der Mieter der Aufforderung zur Herausgabe nicht nachkommt oder wenn ein Verlust oder eine Verschlechterung des Mietobjekts droht. Die Kosten für die Abholung trägt der Mieter. Wir sind ermächtigt, zum Zwecke der Abholung das Gelände, auf dem sich das Mietobjekt befindet, zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren, ohne dass dafür eine gesonderte Zustimmung des Mieters oder Dritter nötig ist.

9. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Ablauf der Mietzeit nicht zurück, hat er uns für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt vereinbarten Miete zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens, insbesondere entgangener Mieteinnahmen gegenüber Dritten, bleibt uns vorbehalten.

§ 7 Wartung und Reparatur als Komplettservice

1. Wir sind für die Reparatur und Wartung des Mietobjekts zuständig. Der Mieter muss Schäden oder Mängel sofort melden. Wir übernehmen die Reparaturkosten, sofern der Mieter und seine Beauftragten nachweislich die notwendige Sorgfalt angewandt haben.

2. Kosten für Schäden, die durch eine verspätete Meldung von Mängeln entstehen, fallen dem Mieter zur Last.

3. Sollte das Mietobjekt aufgrund von Reparaturmaßnahmen nicht nutzbar sein, bleibt die Pflicht des Mieters zur Mietzahlung bestehen, außer der Ausfall ist direkt auf einen Defekt des Mietobjekts zurückzuführen.

4. Ist der Ausfall des Mietgegenstandes von uns zu vertreten, haben wir die Störung innerhalb von 3 Werktagen (Montag bis Freitag, mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage) ab Meldung des Ausfalls durch den Mieter zu beheben. Bei großvolumigen oder individuell konfigurierten Speichersystemen, bei denen eine Behebung oder Ersatzbeschaffung innerhalb von 3 Werktagen nach der Art des Mietgegenstandes objektiv nicht möglich ist, verlängert sich diese Frist auf die objektiv erforderliche Zeit, höchstens jedoch auf 10 Werktage; wir informieren den Mieter unverzüglich über den voraussichtlichen Zeitrahmen. Ist eine Behebung innerhalb der jeweils maßgeblichen Frist nicht möglich, stellen wir dem Mieter ein Ersatzgerät zur Verfügung. Das Ersatzgerät muss nicht baugleich mit dem ursprünglichen Mietgegenstand sein, jedoch geeignet sein, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Wird die jeweils maßgebliche Frist überschritten, ohne dass wir die Störung beheben oder ein geeignetes Ersatzgerät stellen, entfällt die Mietzahlungspflicht für die darüberhinausgehende Ausfallzeit gemäß Abs. 3; das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung nach § 12 Abs. 4 bleibt unberührt.

5. Zusätzliche Dienstleistungen im Rahmen unseres Fullservice erfordern eine separate Vereinbarung.

§ 8 Schadensfälle und Verlust der Mietgegenstände

1. Tritt ein Schaden auf, ist es die Pflicht des Mieters, uns unmittelbar und schriftlich über die Einzelheiten, den Ablauf und die Beteiligten des Vorfalls zu informieren. Sollte es zu einem Diebstahl, zu Beschädigungen durch Dritte oder zu einem Verkehrsunfall kommen, ist dies unverzüglich der Polizei zu melden. Ein schriftlicher Beleg über die Anzeige muss uns vorgelegt werden.

2. Sollte der Mieter für den Verlust oder die Beschädigung der Mietobjekte verantwortlich sein, ist er verpflichtet, den Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten zu ersetzen.

3. Ist der Mietgegenstand reparabel, erfolgt grundsätzlich die Instandsetzung, erforderlichenfalls durch einen von uns beauftragten externen Dienstleister. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert oder ist zu erwarten, dass die Instandsetzung länger dauert als eine Wiederbeschaffung, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob der Mietgegenstand repariert oder auf Basis des Wiederbeschaffungswertes abgerechnet wird.

4. Ist der Mieter für die Beschädigung des Mietgegenstandes verantwortlich, hat er uns zusätzlich zu den Kosten der Instandsetzung nach Abs. 2 eine angemessene Entschädigung für den Nutzungsausfall (Vorhalteschaden) zu zahlen, wenn und soweit der Mietgegenstand infolge der Beschädigung nicht unmittelbar an einen anderen Mieter weitervermietet werden kann. Die Entschädigung bemisst sich, sofern nicht im Einzelfall ein höherer oder ein niedrigerer Schaden nachgewiesen wird, nach dem für den Mietgegenstand geltenden Tagesmietpreis multipliziert mit der für die Instandsetzung objektiv erforderlichen Zeit. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einer nach § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 bestehenden Versicherung des Mietgegenstandes und wird nicht durch eine dort geregelte Selbstbeteiligung begrenzt, da Nutzungsausfall- bzw. Vorhalteschäden nicht Gegenstand der Kasko- bzw. Sachversicherung sind.

§ 9 Begrenzung unserer Haftung

1. Ansprüche auf Schadensersatz gegen uns, besonders für Schäden, die nicht direkt am Mietobjekt entstanden sind, können vom Mieter nur unter folgenden Bedingungen erhoben werden:

– Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen (in diesem Fall haften wir unbeschränkt);

– Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Fahrlässigkeit, die für die Erfüllung des Vertragszwecks unerlässlich sind und auf deren Einhaltung der Mieter vertrauen darf, sofern dadurch der Zweck des Vertrags gefährdet wird, bezogen auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden;

– Bei Schäden, die die Gesundheit, den Körper oder das Leben betreffen und die durch eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder beauftragten Dritten verursacht wurden;

– Im Falle einer Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz für Schäden an Personen oder privat genutztem Eigentum.

In allen anderen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Die in § 5 Abs. 1 Teil 1 genannte Begrenzung der Entschädigungshöhe findet ebenfalls Anwendung.

§ 10 Mieterhaftung, Versicherungsdeckung und Selbstbeteiligung

1. Der Mieter übernimmt die Haftung für jegliche Betriebsrisiken der Mietgegenstände, es sei denn, die Gefahren resultieren aus einem Defekt der Mietgegenstände. Falls Drittparteien aufgrund von durch den Mieter verursachten Personen- oder Sachschäden Ansprüche gegen uns erheben, verpflichtet sich der Mieter, uns für die gerechtfertigten Schadensersatzforderungen zu entschädigen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Mieter für hieraus entstehende Schäden unbeschränkt; im Übrigen ist die Haftung des Mieters für Schäden an der Mietsache nach Maßgabe von Abs. 3 und Abs. 4 sowie ggf. Teil 2 dieser Mietbedingungen begrenzt.

2. Eine Haftpflichtversicherung wird nur in dem Umfang bereitgestellt, wie sie gesetzlich erforderlich ist, was insbesondere für Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren können, nicht zutrifft.

3. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand für die gesamte Dauer der Mietzeit auf eigene Kosten ausreichend gegen die üblichen Risiken, insbesondere Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl, zu versichern (Kasko- bzw. Sachversicherung); die Versicherungssumme muss mindestens dem Neuwert des Mietgegenstandes entsprechen. Der Mieter hat uns den Abschluss und Fortbestand dieser Versicherung vor Übergabe des Mietgegenstandes unaufgefordert sowie während der gesamten Mietdauer jederzeit auf Anfrage nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage des Versicherungsscheins oder einer Bestätigung des Versicherers. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind wir berechtigt, auf Kosten des Mieters eine entsprechende Versicherung abzuschließen oder die sofortige Rückgabe des Mietgegenstandes zu verlangen.

4. Auf Wunsch des Mieters können wir gegen gesondertes, in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenes Entgelt anstelle der Versicherung nach Abs. 3 eine eigene Versicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl für die Mietsache abschließen. Schließen wir diese optionale Versicherung ab, gelten ergänzend die Bestimmungen im nachfolgenden Teil 2 (Bedingungen für die Versicherung der Mietgegenstände); die Haftung des Mieters für Schäden an der Mietsache ist in diesem Fall auf die dort geregelte Selbstbeteiligung begrenzt, soweit es sich nicht um von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden handelt.

§ 11 Verjährungsfristen für Ersatzansprüche

Um vorschnelle rechtliche Schritte gegen den Mieter zu vermeiden, führen wir im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung des Mietgegenstandes zunächst eine gründliche Untersuchung des Sachverhalts durch, bevor Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Kündigungsbedingungen

1. Ein Mietvertrag mit einer festgelegten Laufzeit ist grundsätzlich für beide Parteien bindend und kann nicht vorzeitig gekündigt werden.

2. Dies gilt auch für die festgelegte Mindestmietdauer bei Verträgen auf unbestimmte Zeit. Nach dem Ende dieser Frist gestaltet sich die Kündigungsfrist wie folgt:

  • Ein Tag bei einem täglichen Mietpreis,
  • Zwei Tage bei wöchentlicher Zahlungsweise,
  • Eine Woche bei monatlicher Zahlungsweise.

3. Wir sind berechtigt, den Mietvertrag ganz oder teilweise sofort und ohne Frist zu kündigen, falls:

  • Der Mieter unerlaubte Änderungen am Mietgegenstand vornimmt oder dessen Nutzung in nicht vereinbarter Weise erschwert;
  • Der Mieter mit der Begleichung fälliger Beträge mehr als 14 Tage im Verzug ist;
  • Der Mieter wesentliche Vertragsbedingungen verletzt;
  • Die Zahlungsfähigkeit des Mieters nach Vertragsabschluss zweifelhaft erscheint oder bei wiederholten Verstößen gegen Vertragspflichten.

In diesen Fällen können wir den Mietgegenstand abholen und anderweitig nutzen. Wir behalten alle vertraglichen Ansprüche; etwaige Einnahmen aus anderweitiger Vermietung werden nach Abzug der Kosten angerechnet.

4. Der Mieter hat das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, sollte die Nutzung des Mietgegenstandes aufgrund von Umständen, die wir zu verantworten haben, langfristig unmöglich sein.

§ 13 Weitere Bestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen oder Streitigkeiten ist Osnabrück, falls der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder keinen inländischen Gerichtsstand hat.

2. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

3. Auf Verträge, die diesen Mietbedingungen unterliegen, findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

4. Soweit diese Mietbedingungen oder der Mietvertrag Schriftform vorsehen, genügt hierfür, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Textform im Sinne des § 126b BGB (z. B. E-Mail).

Teil 2: Versicherungsbedingungen für Mietgegenstände

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur, soweit und solange der Mieter die optionale Versicherung gemäß § 10 Abs. 4 dieser Mietbedingungen bei uns gebucht hat.

1. Wir sichern die Mietgegenstände mit einer Versicherung ab, die Schäden durch Maschinenbruch, Naturereignisse und Diebstahl gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2008) deckt.

2. Das Haftungsrisiko des Mieters ist nicht durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, es sei denn, eine solche Versicherung ist gesetzlich vorgeschrieben.

3. Schäden an Reifen und Verschleißschäden fallen nicht unter die Haftungsbegrenzung, wie in Punkt 4 näher ausgeführt.

4. Im Schadensfall hängt der Selbstbehalt des Mieters vom Neuwert des beschädigten Objekts ab und gliedert sich wie folgt:

  • Gruppe A: Neuwert über 150.000 €: Selbstbehalt von 5.250,00 €
  • Gruppe B: Neuwert zwischen 75.000 € und 150.000 €: Selbstbehalt von 4.000,00 €
  • Gruppe C: Neuwert zwischen 10.000 € und 75.000 €: Selbstbehalt von 2.750,00 €
  • Gruppe D: Neuwert zwischen 5.000 € und 10.000 €: Selbstbehalt von 1.000,00 €
  • Gruppe E: Neuwert zwischen 2.500 € und 5.000 €: Selbstbehalt von 500,00 €
  • Für alle weiteren Objekte unter einem Neuwert von 2.500 € beträgt der Selbstbehalt einheitlich 250 € pro Schadensfall und Objekt.

Die Haftung des Mieters für Schäden, die er verursacht hat, ist auf diese Selbstbeteiligung beschränkt, sofern es sich um versicherte Risiken handelt. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden haftet der Mieter vollständig. Weitere Haftungsbegrenzungen können gegen Aufpreis vereinbart werden.

5. Diebstahl und Unterschlagung: Der Selbstbehalt des Mieters bei Diebstahlschäden entspricht den Angaben in Punkt 4. Die Haftung des Mieters ist auf diesen Betrag begrenzt, sofern es sich um versicherte Risiken handelt. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Mieter ohne Begrenzung, besonders bei mangelnden Diebstahlschutzmaßnahmen. Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Diebstahl nicht sofort polizeilich gemeldet wird. Die Haftungsbegrenzung bleibt jedoch bestehen, wenn der Mieter nachweisen kann, dass er die Meldepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

6. Einsatz bei Abrissarbeiten: Der Selbstbehalt verdoppelt sich für Maschinen im Abrisseinsatz. Dies umfasst den Einsatz von Hydraulikhämmern, Scheren, Pulverisierern und ähnlichen Geräten auf Abrissbaustellen.

7. Zahlungsverzug und Kündigung: Wenn der Mieter zum Zeitpunkt eines Schadens in Zahlungsverzug ist, entfällt der Versicherungsschutz. Wir können die Haftungsbegrenzung im Schadensfall mit sofortiger Wirkung aufheben.

8. Keine vorzeitige Kündigung der optionalen Versicherung: Entscheidet sich der Mieter für die von uns nach § 10 Abs. 4 abgeschlossene Versicherung, ist eine vorzeitige Kündigung dieser Versicherung während der laufenden Mietdauer ausgeschlossen; die Versicherung besteht bis zum Ende der jeweiligen Mietdauer fort.

Stand 01/2026